Gesetze / Vergabemindestentgeltverordnung 2023
VergMindV 2023§ 4 Höhe des Mindestentgelts
(1) Das Mindestentgelt beträgt ab dem
je Zeitstunde.
(2) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich, die über eine der in der Anlage abschließend aufgeführten formalen Qualifikationen verfügen, beträgt das Mindestentgelt abweichend von Absatz 1 ab dem
je Zeitstunde. Der Anspruch auf das Mindestentgelt der Gruppe 2 besteht auch dann, wenn sich trotz des Erwerbs einer der maßgeblichen Qualifikationen die konkret auszuübende Tätigkeit nicht ändert. Der Anspruch besteht auch bei im Ausland erworbenen Abschlüssen, die im Inland als den in der Anlage aufgeführten Abschlüssen entsprechend anerkannt wurden.
(3) Auf die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts als Bedingung für die Ausführung des Auftrags ist in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hinzuweisen.